
Preisliste
OPERETA GmBH für Immobilientransaktionen
Božidara Magovca 63, Zagreb
OIB: 24059421894
Gültig ab: 10. Juli 2026
PREISLISTE FÜR VERMITTLUNGSGEBÜHREN
Diese Preisliste ist ein integraler Bestandteil des Vertrags über die Immobilienvermittlung, der zwischen Opereta d.o.o. als Vermittler und dem Auftraggeber geschlossen wurde.
Alle in dieser Preisliste angegebenen Beträge der Vermittlungsgebühren erhöhen sich um die Mehrwertsteuer.
Die Vermittlungsgebühr wird durch den Vermittlungsvertrag in Übereinstimmung mit dieser Preisliste und dem gültigen Gesetz über die Immobilienvermittlung vereinbart.
I. PREISLISTE FÜR DEN KAUF, VERKAUF, DIE VERMIETUNG VOM IMMOBILIEN
1. Verkauf von Immobilien
Die Vermittlungsgebühr beim Verkauf von Immobilien wird vom Verkäufer erhoben, wenn der Verkäufer der Auftraggeber des Vermittlers ist.
Art der Dienstleistung | Vermittlungsgebühr |
Vermittlung beim Verkauf von Immobilien | bis zu 6% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens 1.000,00 EUR |
2. Kauf von Immobilien
Die Vermittlungsgebühr beim Kauf von Immobilien wird vom Käufer erhoben, wenn der Käufer der Auftraggeber des Vermittlers ist.
Art der Dienstleistung | Vermittlungsgebühr |
Vermittlung beim Kauf von Immobilien | bis zu 6% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens 1.000,00 EUR |
3. Vermietung und Verpachtung
Die Vermittlungsgebühr wird vom Vermieter oder Verpächter erhoben, wenn der Vermieter bzw. Verpächter der Auftraggeber des Vermittlers ist.
Dauer der Vermietung / Verpachtung | Vermittlungsgebühr |
| Vermietung oder Verpachtung kürzer als 6 Monate | 75% einer monatlichen Miete / Pacht |
| Vermietung oder Verpachtung von 6 bis 59 Monaten | 100% einer monatlichen Miete / Pacht |
| Vermietung oder Verpachtung von 60 Monaten und länger | 150% einer monatlichen Miete / Pacht |
4. Anmietung und Pacht
Die Vermittlungsgebühr wird vom Mieter oder Pächter erhoben, wenn der Mieter bzw. Pächter der Auftraggeber des Vermittlers ist.
Dauer der Vermietung / Verpachtung | Vermittlungsgebühr |
| Vermietung oder Verpachtung kürzer als 6 Monate | 75% einer monatlichen Miete / Pacht |
| Vermietung oder Verpachtung von 6 bis 59 Monaten | 100% einer monatlichen Miete / Pacht |
| Vermietung oder Verpachtung von 60 Monaten und länger | 150% einer monatlichen Miete / Pacht |
Hinweis: Der höchste Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr, den der Vermittler von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie im Falle einer Vermittlung für beide Seiten erheben kann, ist in Kapitel III dieser Preisliste festgelegt.
II. LEISTUNGEN, DIE IN DER VERMITTLUNGSGEBÜHR ENTHALTEN SIND
Die in der Vermittlungsgebühr enthaltenen Leistungen sind reguläre Vermittlungsleistungen, die der Vermittler gemäß dem Vermittlungsvertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers und dem gültigen Gesetz über die Immobilienvermittlung erbringt, insbesondere:
- das Bemühen, eine dritte Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen,
- das Vertrautmachen des Auftraggebers mit den Marktbedingungen und den verfügbaren vergleichbaren Preisen ähnlicher Immobilien bzw. mit dem durchschnittlichen Marktpreis für Verkauf, Kauf, Vermietung oder Verpachtung ähnlicher Immobilien,
- die Beschaffung und/oder Einsichtnahme in die verfügbaren Urkunden, mit denen das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie nachgewiesen wird,
- die Vorbereitung der Präsentation der Immobilie,
- die Präsentation der Immobilie auf dem Markt und die Bewerbung der Immobilie auf angemessene Weise, wenn dies im Hinblick auf die Art der Vermittlung anwendbar ist,
- die Kommunikation mit interessierten Personen,
- die Organisation und Durchführung der Besichtigung der Immobilie, bzw. das Ermöglichen oder Verweigern der Besichtigung der Immobilie im Einklang mit den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Vermittlers,
- die Teilnahme an Verhandlungen und das Bemühen, den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts herbeizuführen, wozu sich der Vermittler nicht gesondert verpflichtet,
- die Benachrichtigung des Auftraggebers über Umstände, die für das beabsichtigte Rechtsgeschäft wichtig sind und die dem Vermittler bekannt sind oder bekannt sein müssen,
- der Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers,
- die Aufbewahrung von Daten über Immobilien oder Daten im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das der Vermittler vermittelt, als Geschäftsgeheimnis auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers,
- wenn der Gegenstand der Vermittlung ein Grundstück ist, die Überprüfung des Zwecks des Grundstücks gemäß den Vorschriften über die Raumordnung,
- das Vertrautmachen des Auftraggebers mit den Verpflichtungen, die sich auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beziehen, wenn dies anwendbar ist,
- das Handeln mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns, im Einklang mit den Regeln des Berufsstandes und den ethischen Standards.
Beim Kauf einer Immobilie kann der Vermittler, wenn der Auftraggeber als Erwerber der Immobilie Interesse daran zeigt und die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ohne zusätzliche Gebühr bei der Organisation von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Eigentumsübertragung in den Grundbüchern helfen, in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Rechtsdienstleistungen und mit einer entsprechenden Vollmacht des Auftraggebers.
Beim Kauf, der Vermietung oder Verpachtung kann der Vermittler, wenn der Auftraggeber Interesse daran zeigt und der Vermittler die erforderliche Dokumentation und die entsprechende Vollmacht erhält, ohne zusätzliche Gebühr bei der Organisation von Tätigkeiten zur Änderung des Nutzers von Versorgungsleistungen helfen, in dem Umfang, in dem dies im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebs des Vermittlers möglich ist.
III. VERMITTLUNG FÜR BEIDE SEITEN
Der Vermittler kann für dieselbe Immobilie für beide Vertragsparteien nur dann vermitteln, wenn er mit jeder Partei einen separaten Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat. Der Vermittler darf keine Vermittlungsgebühr vom Käufer, Mieter, Pächter oder einer anderen dritten Person verlangen, wenn er mit dieser Person keinen separaten Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat.
1. Höchster Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr bei Kauf und Verkauf und Tausch
Der höchste Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr, den der Vermittler von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie bei Kauf und Verkauf oder Tausch verlangen kann, beträgt höchstens:
- 12% des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie, bzw. des Wertes des Rechtsgeschäfts, erhöht um die MwSt.
Wenn der Vermittler für dieselbe Immobilie einen Vermittlungsvertrag mit zwei Auftraggebern abgeschlossen hat und in diesen Verträgen vereinbart wurde, dass beide Vertragsparteien die Vermittlungsgebühr zahlen, darf der Gesamtbetrag der von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie erhobenen Vermittlungsgebühren den durch diese Preisliste festgelegten höchsten Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühren nicht überschreiten.
Wenn der Vermittler für dieselbe Immobilie einen Vermittlungsvertrag mit zwei Auftraggebern abgeschlossen hat, aber vereinbart wurde, dass nur eine Vertragspartei die Vermittlungsgebühr zahlt, kann der Vermittler dieser Partei höchstens bis zur Hälfte des höchsten Gesamtbetrags der durch diese Preisliste festgelegten Vermittlungsgebühr berechnen, bzw. höchstens 6% des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie, bzw. des Wertes des Rechtsgeschäfts, erhöht um die MwSt.
2. Höchster Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr bei Vermietung und Verpachtung
Der höchste Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr, den der Vermittler von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie bei Vermietung oder Verpachtung verlangen kann, beträgt höchstens:
- 300% einer monatlichen Miete bzw. Pacht, erhöht um die MwSt.
Wenn der Vermittler für dieselbe Immobilie einen Vermittlungsvertrag mit zwei Auftraggebern abgeschlossen hat und in diesen Verträgen vereinbart wurde, dass beide Vertragsparteien die Vermittlungsgebühr zahlen, darf der Gesamtbetrag der von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie erhobenen Vermittlungsgebühren den durch diese Preisliste festgelegten höchsten Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühren nicht überschreiten.
Wenn der Vermittler für dieselbe Immobilie einen Vermittlungsvertrag mit zwei Auftraggebern abgeschlossen hat, aber vereinbart wurde, dass nur eine Vertragspartei die Vermittlungsgebühr zahlt, kann der Vermittler dieser Partei höchstens bis zur Hälfte des höchsten Gesamtbetrags der durch diese Preisliste festgelegten Vermittlungsgebühr berechnen, bzw. höchstens 150% einer monatlichen Miete bzw. Pacht, erhöht um die MwSt.
IV. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN UND BESONDERE KOSTEN
Die Vermittlungsgebühr umfasst die in dieser Preisliste, dem Vermittlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers aufgeführten regulären Vermittlungsleistungen. Die Kosten für zusätzliche Leistungen, die nicht durch die regulären Vermittlungsgeschäfte abgedeckt sind, können nur berechnet werden, wenn sie im Voraus gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart wurden, unter Angabe der Art der Leistung, der Höhe der Kosten und des Zahlungspflichtigen.
In die Vermittlungsgebühr sind die Kosten für anwaltliche, notarizielle, steuerliche, übersetzerische, technische, architektonische, bauliche, geodätische, gutachterliche, banktechnische oder andere fachliche Dienstleistungen sowie Kosten von Dritten wie Gebühren, Entgelte und Kosten von Behörden nicht enthalten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.