Opći uvjeti poslovanja
OPERETA GmBH für Immobilientransaktionen
OIB: 24059421894
Zagreb, Božidara Magovca 63
Registernummer der Eintragung in das Vermittlerregister: 208/2009
Gültig ab: 7. Juli 2026
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von Opereta GmBH
I. Bedeutung der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Ausdrücke
Einzelne Ausdrücke im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Bedeutungen:
- Immobilienvermittler ist OPERETA GmBH für Immobilientransaktionen aus Zagreb, Božidara Magovca 63, OIB: 24059421894, welche Gesellschaft die durch das Gesetz über die Immobilienvermittlung bestimmten Bedingungen für die Ausübung der Immobilienvermittlung erfüllt (im Folgenden: Vermittler).
- Immobilienvermittlungsagent ist eine natürliche Person, die die Fachprüfung für die Ausübung der Tätigkeiten eines Agenten bestanden hat, in das Verzeichnis der Immobilienvermittlungsagenten eingetragen ist und bei einem Vermittler angestellt ist, sei es beim Vermittler oder bei einer juristischen Person, die mit dem Vermittler einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, bzw. die persönlich einen Kooperationsvertrag mit dem Vermittler abgeschlossen hat (im Folgenden: Agent).
- Immobilienvermittlung sind Handlungen des Immobilienvermittlers, die das Zusammenbringen des Auftraggebers und einer dritten Person sowie Verhandlungen und Vorbereitungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften betreffen, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, insbesondere beim Kauf, Verkauf, Tausch, bei der Miete, Pacht u. A.
- Auftraggeber ist eine natürliche oder juristische Person, die mit dem Immobilienvermittler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abschließt (Verkäufer, Käufer, Pächter, Verpächter, Vermieter, Mieter und andere mögliche Teilnehmer am Immobilienverkehr – im Folgenden: Auftraggeber).
Dritte Person ist eine Person, die der Immobilienvermittler mit dem Auftraggeber zusammenzubringen versucht, um Verhandlungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften zu führen, deren Gegenstand eine bestimmte Immobilie ist, unabhängig davon, ob der Vermittler mit der Dritten Person ebenfalls einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat (im Folgenden: Dritte Person).
II. Angebot
Das Angebot des Vermittlers basiert auf Informationen, die der Vermittler vom Immobilienhändler oder Auftraggeber erhält, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege erteilt wurden, und die sich auf Immobilien beziehen, die zum Verkauf, zur Pacht oder zur Miete angeboten werden.
III. Vertrag über die Immobilienvermittlung
1) Durch den Vertrag über die Immobilienvermittlung (im Folgenden: Vertrag) verpflichtet sich der Vermittler, sich zu bemühen, eine Dritte Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um ein bestimmtes Rechtsgeschäft über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie (Kauf, Pacht, Miete, Tausch oder sonstige Verfügung über die Immobilie) bzw. die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie zu verhandeln und abzuschließen, und der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm eine bestimmte Vermittlungsgebühr (im Folgenden: Gebühr) zu zahlen, wenn dieses Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wobei unter einem abgeschlossenen Rechtsgeschäft auch der Abschluss eines Vorvertrags verstanden wird, durch den sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, den Hauptvertrag über die Übertragung oder Begründung eines bestimmten Rechts an der Immobilie und/oder im Zusammenhang mit der Immobilie abzuschließen.2) Der Vertrag wird in schriftlicher Form und auf bestimmte Zeit abgeschlossen.
3) Wenn die Vertragsparteien im Vertrag selbst keine Frist vereinbaren, für die sie den Vertrag schließen, gilt der Vertrag als für einen bestimmten Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag des Vertragsabschlusses geschlossen.
4) Der Vermittler kann den Vermittlungsvertrag auf einen anderen Immobilienvermittler (Partner) übertragen, mit dem er einen Vertrag über geschäftliche Zusammenarbeit abgeschlossen hat, sofern eine solche Übertragung ausdrücklich zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber vereinbart wurde, um im Namen und auf Rechnung des Vermittlers alle durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf die Immobilie in Kroatien oder im Ausland zu erfüllen; in diesem Fall haftet der Vermittler dem Auftraggeber ausschliesslich für die Erfüllung aller durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vermittlungsgebühr ausschliesslich an den Vermittler - Opereta GmBH zu zahlen.
IV. Beendigung des Vermittlungsvertrags
1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vermittlungsvertrag endet mit dem Ablauf der Frist, für die er geschlossen wurde, wenn innerhalb dieser Frist der Vertrag, für den vermittelt wurde, nicht geschlossen wurde, oder durch Kündigung einer der Vertragsparteien.2) Für den Fall, dass die Kündigung des Vermittlungsvertrags dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde oder mit der Absicht erfolgen würde, den Vermittler des Rechts auf die Vermittlungsgebühr zu berauben, hat der Vermittler Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Vermittlungsgebühr.
3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu erstatten, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber sie gesondert zahlt.
4) Wenn der Auftraggeber nach Beendigung des geschlossenen Vertrags ein Rechtsgeschäft abschließt, das die Folge der Tätigkeit des Vermittlers vor der Beendigung des Vermittlungsvertrags ist, ist er verpflichtet, dem Vermittler die Gebühr vollständig zu zahlen, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft direkt mit der Dritten Person oder über mit ihr verbundene Personen abgeschlossen wurde.
V. Alleinvermittlung
1) Durch den Alleinvermittlungsvertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, für das vermittelte Geschäft keinen anderen Vermittler zu beauftragen und die Immobilie nicht selbst zu verkaufen oder durch dritte Personen ohne den Vermittler anzubieten.2) Wenn der Auftraggeber während der Laufzeit des Alleinvermittlungsvertrags am Vermittler vorbei ein Rechtsgeschäft selbstständig oder über einen anderen Vermittler abgeschlossen hat, für welches dem alleinigen Vermittler der Vermittlungsauftrag erteilt worden war, ist er verpflichtet, dem alleinigen Vermittler die vereinbarte Gebühr sowie mögliche zusätzliche tatsächliche Kosten zu zahlen, die während der Vermittlung für das genannte vermittelte Geschäft entstanden sind, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft direkt oder durch mit dem Auftraggeber verbundene Personen abgeschlossen wurde.
3) Beim Abschluss eines Alleinvermittlungsvertrags ist der Vermittler verpflichtet, den Auftraggeber besonders auf die Bedeutung und die Rechtsfolgen der Vertragsklausel aus dem vorherigen Absatz hinzuweisen.
4) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Alleinvermittlungsvertrag endet mit dem Ablauf der Frist, für die er geschlossen wurde, wenn innerhalb dieser Frist der Vertrag, für den vermittelt wurde, nicht geschlossen wurde.
5) Im Falle der Beendigung des Alleinvermittlungsvertrags aus dem im vorherigen Absatz angegebenen Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Vermittler die entstandenen Kosten zu erstatten, für die ansonsten ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber sie gesondert zahlt.
6) Wenn der Auftraggeber nach Beendigung des geschlossenen Alleinvermittlungsvertrags ein Rechtsgeschäft abschließt, das die Folge der Tätigkeit des Vermittlers vor der Beendigung des Alleinvermittlungsvertrags ist, ist er verpflichtet, dem Vermittler die Gebühr vollständig zu zahlen, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft direkt mit der Dritten Person oder durch mit ihr verbundene Personen abgeschlossen wurde.
7) Sofern der Auftraggeber den Alleinvermittlungsvertrag vor Ablauf der Frist, für die er geschlossen wurde, kündigt, verpflichtet er sich, dem Vermittler den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.
8) Für den Fall aus dem vorherigen Absatz wird der Betrag des Schadenersatzes in Höhe von 3% (drei Prozent) des geforderten Preises der Immobilie bzw. in der Höhe, wie sie im Alleinvermittlungsvertrag bestimmt ist, erhöht um die Mehrwertsteuer, festgelegt. Die Verpflichtung zum Schadenersatz wird mit dem Tag der Kündigung des Alleinvermittlungsvertrags durch den Auftraggeber fällig.
VI. Pflichten des Vermittlers
1) Der Vermittler ist verpflichtet, bei der Vermittlung für den Abschluss eines Kaufvertrags, eines Mietvertrags oder eines Pachtvertrags über eine Immobilie insbesondere Folgendes zu tun:2) sich zu bemühen, eine Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um das vermittelte Geschäft abzuschließen,
3) den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis einer ähnlichen Immobilie vertraut zu machen,
4) Urkunden, mit denen das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der betreffenden Immobilie nachgewiesen wird, zu beschaffen und einzusehen,
5) die erforderlichen Handlungen zur Darstellung und Präsentation der Immobilie auf dem Markt durchzuführen, die Immobilie in angemessener Weise zu bewerben sowie alle anderen im Vertrag über die Immobilienvermittlung vereinbarten Handlungen vorzunehmen, die über die übliche Präsentation hinausgehen, wofür er Anspruch auf besondere, im Voraus ausgewiesene Kosten hat,
6) die Besichtigung von Immobilien im Einklang mit den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Vermittlers zu ermöglichen oder zu verweigern, wobei er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns vorgeht,
7) in Verhandlungen zu vermitteln und sich zu bemühen, dass es zum Vertragsabschluss kommt, wenn er sich dazu besonders verpflichtet hat,
8) die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu schützen und auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers Daten über die Immobilie, für die er vermittelt, oder im Zusammenhang mit dieser Immobilie oder mit dem Geschäft, für das er vermittelt, als Geschäftsgeheimnis zu wahren,
9) wenn der Gegenstand des Vertragsabschlusses ein Grundstück ist, den Zweck des betreffenden Grundstücks gemäß den für dieses Grundstück geltenden Raumordnungsvorschriften zu überprüfen,
10) den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft wichtigen Umstände zu informieren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen,
11) den Auftraggeber mit den Bestimmungen der Vorschriften vertraut zu machen, die die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung regeln, sofern dies anwendbar ist,
12) mit der gebotenen Sorgfalt gemäß den Regeln des Berufsstandes und den ethischen Standards zu handeln.
2) Nach dem Abschluss des Kaufvertrags wird der Vermittler, sofern der Auftraggeber Interesse zeigt und ohne zusätzliche Gebühr, für den Auftraggeber als Erwerber der Immobilie eine oder mehrere Handlungen wie folgt ausführen:
- in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Rechtsdienstleistungen dem Auftraggeber bei der Durchführung der Eigentumsübertragung in den Grundbüchern helfen, sofern sich die Notwendigkeit hierfür zeigt, unter Unterzeichnung einer entsprechenden Vollmacht des Auftraggebers für den Anbieter von Rechtsdienstleistungen;
- beim Anbieter von Versorgungsleistungen den Antrag auf Registrierung des Auftraggebers als neuen Nutzer der Dienstleistungen einreichen, und zwar ausschließlich dann, wenn der Vermittler hierfür eine beglaubigte Spezialvollmacht des Auftraggebers erhält.
3) Der Vermittler haftet nicht für eine eventuelle Nichterfüllung von Verpflichtungen, die zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person vereinbart wurden, welche Verpflichtungen durch das zwischen dem Auftraggeber und der dritten Person geschlossene Rechtsgeschäft übernommen wurden, dessen Gegenstand die Immobilie ist, für die der Vermittler vermittelt hat.
VII. Pflichten des Auftraggebers
1) Durch den Abschluss des Vermittlungsvertrags mit dem Vermittler übernimmt der Auftraggeber folgende Pflichten:
- den Vermittler über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung der Vermittlung wichtig sind, und genaue und vollständige Daten über die Immobilie vorzulegen sowie dem Vermittler die Standort-, Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung für die Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, sofern er diese besitzt, zur Einsichtnahme zu überlassen oder diese einzuholen,
- dem Vermittler Urkunden zur Einsichtnahme zu überlassen, die sein Eigentum an der Immobilie bzw. ein anderes dingliches Recht an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, beweisen, und den Vermittler auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen hinzuweisen, die auf der Immobilie lasten, sowie auf eigene Kosten entsprechende Absichtserklärungen / Löschungsbewilligungen in Bezug auf die eingetragenen Belastungen zu beschaffen,
- dem Vermittler den Energieausweis für die Immobilie zur Einsichtnahme zu überlassen,
- den Vermittler über die Tatsache zu informieren, ob die betreffende Immobilie das eheliche Vermögen des Auftraggebers und seines Ehegatten/Lebenspartners darstellt,
- dem Vermittler und der dritten Person die Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
- den Vermittler über alle wesentlichen Daten bezüglich der gesuchten Immobilie zu informieren, was insbesondere die Beschreibung der Immobilie und den Preis einschließt,
- nach dem Abschluss des Rechtsgeschäfts, wobei unter dem Abschluss des Rechtsgeschäfts auch der Abschluss eines Vorvertrags verstanden wird, dem Vermittler die Vermittlungsgebühr zu zahlen,
- dem Vermittler die während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die über die üblichen Vermittlungskosten hinausgehen,
- den Vermittler schriftlich über alle Änderungen zu informieren, die mit dem Geschäft zusammenhängen, für das er den Vermittler bevollmächtigt hat, insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an der Immobilie.
2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss des vermittelten Geschäfts mit der vom Vermittler gefundenen Dritten Person aufzunehmen oder das Rechtsgeschäft abzuschließen. Der Auftraggeber haftet dem Vermittler für Schäden, wenn er dabei nicht in gutem Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle während der Vermittlung entstandenen Kosten zu erstatten, die nicht weniger als 1/3 und nicht mehr als die vereinbarte Gebühr für das vermittelte Geschäft betragen dürfen.
3) Der Auftraggeber haftet für Schäden, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat, wenn er für die Vermittlungstätigkeiten wesentliche Daten verschwiegen oder unrichtige Daten angegeben hat, mit dem Ziel, das vermittelte Geschäft zum Abschluss zu bringen.
VIII. Vermittlungsprovision
1) Die Höhe der Vermittlungsprovision wird durch den Vermittlungsvertrag in Übereinstimmung mit der gültigen Preisliste des Vermittlers bestimmt. Die vereinbarte Vermittlungsprovision umfasst die Ausführung der regulären Tätigkeiten des Vermittlers, die in Ziffer VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der gültigen Preisliste des Vermittlers aufgeführt sind.
2) Die Kosten für zusätzliche Dienstleistungen, die nicht durch die regulären Vermittlungstätigkeiten abgedeckt sind, können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie vorab gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart wurden, unter Angabe der Art der Dienstleistung, der Beschreibung der Dienstleistung, der Höhe der Kosten bzw. der Art und Weise ihrer Berechnung sowie des Zahlungspflichtigen.
3) Wenn für die zusätzlichen Dienstleistungen aus dem vorherigen Absatz ein gesonderter Vermittlungsstundensatz vereinbart wurde, beträgt der Preis des Vermittlungsstundensatzes 100,00 EUR (einhundert Euro), wobei der Vermittler das Recht auf Erstattung gesondert vereinbarter tatsächlicher Kosten hat, die bei der Durchführung dieser Tätigkeiten entstanden sind.
4) Auf alle Provisionsbeträge wird die Mehrwertsteuer berechnet.
5) Der Vermittler kann im Zusammenhang mit der Vermittlung für dieselbe Immobilie eine Vermittlungsprovision vom Auftraggeber und von einem Dritten, der zum Auftraggeber wird, verlangen, sofern er mit jeder Partei einen gesonderten Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat. Der Vermittler darf keine Vermittlungsprovision von einem Dritten verlangen, der in dem Rechtsgeschäft die Rolle des Käufers, Mieters oder einer anderen Partei erwirbt und keinen Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler abgeschlossen hat.
6) Hat der Vermittler für dieselbe Immobilie einen Vermittlungsvertrag mit zwei Auftraggebern abgeschlossen und ist in diesen Verträgen vereinbart, dass die Vermittlungsprovision von beiden Vertragsparteien gezahlt wird, darf der Gesamtbetrag der von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie erhobenen Vermittlungsprovision den Höchstbetrag der Vermittlungsprovision nicht überschreiten, der in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vermittlungsverträge gültigen Preisliste festgelegt ist.
7) Hat der Vermittler für dieselbe Immobilie einen Vermittlungsvertrag mit zwei Auftraggebern abgeschlossen und ist in diesen Verträgen vereinbart, dass die Vermittlungsprovision nur von einer Vertragspartei gezahlt wird, darf der Vermittler dieser Vertragspartei eine Vermittlungsprovision ausschließlich bis zu maximal der Hälfte des Betrags der Vermittlungsprovision berechnen, der in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vermittlungsvertrags gültigen Preisliste festgelegt ist.
8) Der Vermittler is verpflichtet, die Vertragsparteien vor Abschluss des Vermittlungsvertrags schriftlich über die Höhe der einzelnen Vermittlungsprovisionen und deren Gesamtbetrag zu informieren.
9) Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft auch den Abschluss eines Vorvertrags umfasst, durch den sich o.g. Auftraggeber und der Dritte verpflichtet haben, den Hauptvertrag in Bezug auf die vermittelte Immobilie abzuschließen, und durch diesen Vorvertrag die Zahlung einer Anzahlung (Angeld) und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptkaufvertrags vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsprovision an den Vermittler in zwei gleichen Teilen zu zahlen, wovon der erste Teil am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder des Teils des vereinbarten Kaufpreises fällig wird, und der zweite Teil am Tag des Abschlusses des Hauptvertrags bzw. am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag festgelegten Frist für den Abschluss des Hauptvertrags.
10) Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Abschluss eines Vorvertrags umfasst, durch den sich o.g. Auftraggeber und der Dritte verpflichtet haben, den Hauptvertrag in Bezug auf die vermittelte Immobilie abzuschließen, durch den jedoch keine Zahlung einer Anzahlung (Angeld) und/oder eines Teils des vereinbarten Kaufpreises vor Abschluss des Hauptkaufvertrags vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsprovision an den Vermittler am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. am Tag des Ablaufs der im Vorvertrag / Hauptvertrag festgelegten Frist für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vollständig zu zahlen.
11) Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrags in Bezug auf die vermittelte Immobilie umfasst und durch diesen Vertrag die Zahlung einer Anzahlung (Angeld) und/oder die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises in Raten vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsprovision an den Vermittler in zwei gleichen Teilen zu zahlen, wovon der erste Teil am Tag der Zahlung der Anzahlung und/oder der ersten Rate des vereinbarten Kaufpreises fällig wird, und der zweite Teil am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. am Tag des Ablaufs der im Hauptvertrag festgelegten Frist für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.
12) Für den Fall, dass das abgeschlossene Rechtsgeschäft ausschließlich den Abschluss des Hauptvertrags in Bezug auf die vermittelte Immobilie umfasst und durch diesen Vertrag eine einmalige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsprovision an den Vermittler am Tag der vollständigen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises bzw. am Tag des Ablaufs der im Hauptvertrag festgelegten Frist für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises vollständig zu zahlen.
13) Der Rücktritt des Auftraggebers oder des Dritten, mit dem der Auftraggeber einen Vorvertrag in Bezug auf die vermittelte Immobilie abgeschlossen hat, sowie der Rücktritt des Auftraggebers oder der Person, mit der der Auftraggeber einen Vertrag in Bezug auf die vermittelte Immobilie abgeschlossen hat, von der Erfüllung des abgeschlossenen Vertrags, berühren nicht die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Vermittler die Vermittlungsprovision in der Höhe und auf die Art und Weise zu zahlen, die in diesem Artikel und im abgeschlossenen Vermittlungsvertrag festgelegt sind.
14) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Provision auch dann zu zahlen, wenn er mit einem Dritten, auf den der Vermittler ihn hingewiesen und mit dem der Vermittler ihn in Kontakt gebracht hat, ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das sich von dem unterscheidet, für das die Vermittlung stattfand, mit dem jedoch derselbe Zweck wie mit dem vermittelten Geschäft erreicht wird oder dessen Gegenstand die vermittelte Immobilie ist.
15) Es wird davon ausgegangen, dass der Vermittler dem Auftraggeber die Kontaktaufnahme mit dem Dritten ermöglicht hat, wenn der Vermittler:
- den Auftraggeber direkt zur Besichtigung der betreffenden Immobilie geführt oder angewiesen hat, oder
- ein Treffen zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zum Zwecke der Verhandlung über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts organisiert hat, oder
- dem Auftraggeber den Vor- und Nachnamen bzw. die Firma, die Telefonnummer, die Faxnummer, die E-Mail-Adresse des zum Abschluss des Rechtsgeschäfts ermächtigten Dritten mitgeteilt hat oder ihm den genauen Standort der gesuchten Immobilie mitgeteilt hat, oder auf andere Weise die Aufnahme von Verhandlungen oder den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten ermöglicht hat.
16) Die Kontaktherstellung muss nicht zwingend eine physische Besichtigung der Immobilie beinhalten, und eine bloße allgemeine Bewerbung der Immobilie ohne konkrete Verbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten gilt an sich nicht als ausreichend für die Entstehung des Provisionsanspruchs. Die Kontaktherstellung kann durch die Geschäftsunterlagen des Vermittlers, CRM-Aufzeichnungen, E-Mail-Kommunikation, Telefonanrufe, übersandte Angebote und andere Geschäftsunterlagen nachgewiesen werden.
17) Nach Beendigung des Vertrags hat der Vermittler Anspruch auf eine Provision, wenn der Auftraggeber mit dem Dritten oder einer mit ihm verbundenen Person unbeschadet ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine Folge der Tätigkeit des Vermittlers vor Beendigung des Vermittlungsvertrags ist.
18) Wenn der Auftraggeber während der Verhandlungen oder des Abschlusses des vermittelten Geschäfts vom Abschluss des Rechtsgeschäfts zurücktritt, begründet die bloße Tatsache des Rücktritts keine Verpflichtung zur Zahlung der vollen Provision, es sei denn, der Anspruch auf die Provision ist gemäß dem Vertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den geltenden Vorschriften entstanden. Wenn der Auftraggeber dabei nicht in gutem Glauben gehandelt hat, hat der Vermittler das Recht auf Schadenersatz und Ersatz der entstandenen Kosten gemäß den geltenden Vorschriften und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
19) Der Vermittler hat Anspruch auf die Provision, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner, ein Abkömmling oder ein Elternteil des Auftraggebers bzw. eine Gesellschaft, eine Institution oder eine andere juristische Person, deren Gründer oder gesetzlicher Vertreter der Auftraggeber, sein Ehegatte oder Lebenspartner, ein Abkömmling oder ein Elternteil ist oder mit der er einen Arbeitsvertrag oder einen Werkvertrag abgeschlossen hat, das vermittelte Rechtsgeschäft mit der Person abschließt, mit der der Vermittler den Auftraggeber in Kontakt gebracht hat.
20) Der Vermittler hat auch dann Anspruch auf die Provision, wenn der Auftraggeber über die vermittelte Immobilie in irgendeiner Weise zugunsten einer der im vorherigen Absatz genannten Personen verfügt und diese Person nach einer solchen Verfügung das vermittelte Rechtsgeschäft oder ein Geschäft, mit dem derselbe Zweck wie mit dem vermittelten Geschäft erreicht wird, mit dem Dritten oder einer der Personen aus dem vorherigen Absatz abschließt, die so mit dem Dritten oder einer mit ihm verbundenen Person verbunden ist.
IX. Preisliste
1) Die gültige Preisliste für Vermittlungsprovisionen des Vermittlers bildet einen integralen Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als deren Anhang 1 sowie des Vermittlungsvertrags und wird in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrags gültigen Fassung mit angegebenem Datum und Jahr der Anwendung angewendet.
2) Die Höhe der Vermittlungsprovision, der Mindestbetrag der Vermittlungsprovision, der oder die Zahlungspflichtige(n) der Vermittlungsprovision, die in der Vermittlungsprovision enthaltenen Dienstleistungen, der höchste Gesamtbetrag der Vermittlungsprovision bei der Vermittlung für beide Parteien sowie die Regeln für zusätzliche Dienstleistungen und besondere Kosten werden durch die gültige Preisliste des Vermittlers bestimmt.
3) Die Preisliste muss dem Auftraggeber vor Abschluss des Vermittlungsvertrags vorgelegt und vom Vermittler und dem Auftraggeber bzw. vom Dritten, wenn dieser einen gesonderten Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler abschließt, unterzeichnet werden.
4) Der Vermittler darf keine Vermittlungsprovision von einem Dritten verlangen, der in dem Rechtsgeschäft die Rolle des Käufers, Mieters, Pächters oder eines anderen Rechtsnachfolgers erwirbt, wenn er mit dieser Person keinen gesonderten Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat.
X. Bewerbung und Besichtigung von Immobilien
1) Der Vermittler darf eine Immobilie nicht ohne einen zuvor abgeschlossenen Vermittlungsvertrag mit dem Eigentümer der Immobilie oder einem anderen autorisierten Auftraggeber bewerben.
2) Wenn der Vermittler aufgrund eines Vermittlungsvertrags mit dem Auftraggeber eine Immobilie auf dem Markt bewirbt, darf er die Besichtigung dieser Immobilie für einen Dritten nicht von der vorherigen Unterzeichnung eines Vermittlungsvertrags abhängig machen.
3) Bei der Besichtigung der Immobilie durch den Vermittler wird eine Besichtigungsbestätigung unterzeichnet, mit der der Vermittler bzw. der Makler dem Auftraggeber nachweist, dass er die Immobilie Dritten gezeigt hat.
4) Die Unterzeichnung einer Immobilienbesichtigungsbestätigung gilt nicht als Vermittlungsvertrag und darf keine Bestimmungen enthalten, durch die sich ein Dritter zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet.
XI. Schutz personenbezogener Daten
1) Mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, dass der Vermittler ihn darüber informiert hat, dass o.g. Vermittler als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung die personenbezogenen Daten des Auftraggebers zu folgenden Zwecken und für folgende Bedürfnisse erhebt und verarbeitet: (i) zur Erfüllung dieses Vertrags, (ii) zur Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber und (iii) zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen. Erfüllung des Vermittlungsvertrags und zur Aufrechterhaltung einer guten Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
2) Der Vermittler ist verpflichtet, mit den personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäß den Vorschriften zu verfahren, die den Bereich des Schutzes personenbezogener Daten regeln, insbesondere gemäß der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sowie dem Gesetz zur Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung ("Narodne novine" Nr. 42/18).
3) Der Auftraggeber kann in seiner Eigenschaft als betroffene Person vom Vermittler in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung die Wahrnehmung aller Rechte als betroffene Person gemäß den geltenden Rechtsvorschriften verlangen, die den Bereich des Schutzes personenbezogener Daten regeln.
4) Der Vermittler wird mit den personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäß allen geltenden Rechtsvorschriften verfahren und dabei angemessene physische, technische und sonstige Sicherheitsmaßnahmen anwenden, um die personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff, Missbrauch, Offenlegung, Verlust oder Zerstörung zu schützen.
5) Durch die Unterzeichnung des Vertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden von Opereta GmBH vertraut ist, die sich auf der Website des Vermittlers www.opereta.hr befinden, und dass er in den genannten Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden alle Details über die Art und Weise, die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Vermittler, die ihm im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zustehenden Rechte, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und andere Informationen finden kann, die der betroffenen Person gemäß den Regeln der Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung gestellt werden.
XII. Schlussbestimmungen
Für alles, codexmäßig nicht ausdrücklich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, gelten das Immobilienvermittlungsgesetz, das Gesetz über Schuldverhältnisse sowie andere entsprechende gesetzliche Vorschriften.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 7. Juli 2026 in Kraft und beginnen zu diesem Datum zu gelten, wodurch alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Opereta GmBH sowie alle ihre Änderungen und Ergänzungen vollständig außer Kraft gesetzt werden.
OPERETA GmBH für Immobilientransaktionen
Božidara Magovca 63, Zagreb
OIB: 24059421894
Gültig ab: 10. Juli 2026
PREISLISTE FÜR VERMITTLUNGSGEBÜHREN
Diese Preisliste ist ein integraler Bestandteil des Vertrags über die Immobilienvermittlung, der zwischen Opereta d.o.o. als Vermittler und dem Auftraggeber geschlossen wurde.
Alle in dieser Preisliste angegebenen Beträge der Vermittlungsgebühren erhöhen sich um die Mehrwertsteuer.
Die Vermittlungsgebühr wird durch den Vermittlungsvertrag in Übereinstimmung mit dieser Preisliste und dem gültigen Gesetz über die Immobilienvermittlung vereinbart.
I. PREISLISTE FÜR DEN KAUF, VERKAUF, DIE VERMIETUNG VOM IMMOBILIEN
1. Verkauf von Immobilien
Die Vermittlungsgebühr beim Verkauf von Immobilien wird vom Verkäufer erhoben, wenn der Verkäufer der Auftraggeber des Vermittlers ist.
Art der Dienstleistung | Vermittlungsgebühr |
Vermittlung beim Verkauf von Immobilien | bis zu 6% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens 1.000,00 EUR |
2. Kauf von Immobilien
Die Vermittlungsgebühr beim Kauf von Immobilien wird vom Käufer erhoben, wenn der Käufer der Auftraggeber des Vermittlers ist.
Art der Dienstleistung | Vermittlungsgebühr |
Vermittlung beim Kauf von Immobilien | bis zu 6% des vereinbarten Kaufpreises, mindestens 1.000,00 EUR |
3. Vermietung und Verpachtung
Die Vermittlungsgebühr wird vom Vermieter oder Verpächter erhoben, wenn der Vermieter bzw. Verpächter der Auftraggeber des Vermittlers ist.
Dauer der Vermietung / Verpachtung | Vermittlungsgebühr |
| Vermietung oder Verpachtung kürzer als 6 Monate | 75% einer monatlichen Miete / Pacht |
| Vermietung oder Verpachtung von 6 bis 59 Monaten | 100% einer monatlichen Miete / Pacht |
| Vermietung oder Verpachtung von 60 Monaten und länger | 150% einer monatlichen Miete / Pacht |
4. Anmietung und Pacht
Die Vermittlungsgebühr wird vom Mieter oder Pächter erhoben, wenn der Mieter bzw. Pächter der Auftraggeber des Vermittlers ist.
Dauer der Vermietung / Verpachtung | Vermittlungsgebühr |
| Vermietung oder Verpachtung kürzer als 6 Monate | 75% einer monatlichen Miete / Pacht |
| Vermietung oder Verpachtung von 6 bis 59 Monaten | 100% einer monatlichen Miete / Pacht |
| Vermietung oder Verpachtung von 60 Monaten und länger | 150% einer monatlichen Miete / Pacht |
Hinweis: Der höchste Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr, den der Vermittler von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie im Falle einer Vermittlung für beide Seiten erheben kann, ist in Kapitel III dieser Preisliste festgelegt.
II. LEISTUNGEN, DIE IN DER VERMITTLUNGSGEBÜHR ENTHALTEN SIND
Die in der Vermittlungsgebühr enthaltenen Leistungen sind reguläre Vermittlungsleistungen, die der Vermittler gemäß dem Vermittlungsvertrag, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers und dem gültigen Gesetz über die Immobilienvermittlung erbringt, insbesondere:
- das Bemühen, eine dritte Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen,
- das Vertrautmachen des Auftraggebers mit den Marktbedingungen und den verfügbaren vergleichbaren Preisen ähnlicher Immobilien bzw. mit dem durchschnittlichen Marktpreis für Verkauf, Kauf, Vermietung oder Verpachtung ähnlicher Immobilien,
- die Beschaffung und/oder Einsichtnahme in die verfügbaren Urkunden, mit denen das Eigentum oder ein anderes dingliches Recht an der Immobilie nachgewiesen wird,
- die Vorbereitung der Präsentation der Immobilie,
- die Präsentation der Immobilie auf dem Markt und die Bewerbung der Immobilie auf angemessene Weise, wenn dies im Hinblick auf die Art der Vermittlung anwendbar ist,
- die Kommunikation mit interessierten Personen,
- die Organisation und Durchführung der Besichtigung der Immobilie, bzw. das Ermöglichen oder Verweigern der Besichtigung der Immobilie im Einklang mit den Interessen des Auftraggebers und der fachlichen Einschätzung des Vermittlers,
- die Teilnahme an Verhandlungen und das Bemühen, den Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts herbeizuführen, wozu sich der Vermittler nicht gesondert verpflichtet,
- die Benachrichtigung des Auftraggebers über Umstände, die für das beabsichtigte Rechtsgeschäft wichtig sind und die dem Vermittler bekannt sind oder bekannt sein müssen,
- der Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers,
- die Aufbewahrung von Daten über Immobilien oder Daten im Zusammenhang mit dem Geschäft, für das der Vermittler vermittelt, als Geschäftsgeheimnis auf schriftliche Anweisung des Auftraggebers,
- wenn der Gegenstand der Vermittlung ein Grundstück ist, die Überprüfung des Zwecks des Grundstücks gemäß den Vorschriften über die Raumordnung,
- das Vertrautmachen des Auftraggebers mit den Verpflichtungen, die sich auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beziehen, wenn dies anwendbar ist,
- das Handeln mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns, im Einklang mit den Regeln des Berufsstandes und den ethischen Standards.
Beim Kauf einer Immobilie kann der Vermittler, wenn der Auftraggeber als Erwerber der Immobilie Interesse daran zeigt und die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ohne zusätzliche Gebühr bei der Organisation von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Eigentumsübertragung in den Grundbüchern helfen, in Zusammenarbeit mit dem Anbieter von Rechtsdienstleistungen und mit einer entsprechenden Vollmacht des Auftraggebers.
Beim Kauf, der Vermietung oder Verpachtung kann der Vermittler, wenn der Auftraggeber Interesse daran zeigt und der Vermittler die erforderliche Dokumentation und die entsprechende Vollmacht erhält, ohne zusätzliche Gebühr bei der Organisation von Tätigkeiten zur Änderung des Nutzers von Versorgungsleistungen helfen, in dem Umfang, in dem dies im Rahmen des regulären Geschäftsbetriebs des Vermittlers möglich ist.
III. VERMITTLUNG FÜR BEIDE SEITEN
Der Vermittler kann für dieselbe Immobilie für beide Vertragsparteien nur dann vermitteln, wenn er mit jeder Partei einen separaten Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat. Der Vermittler darf keine Vermittlungsgebühr vom Käufer, Mieter, Pächter oder einer anderen dritten Person verlangen, wenn er mit dieser Person keinen separaten Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat.
1. Höchster Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr bei Kauf und Verkauf und Tausch
Der höchste Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr, den der Vermittler von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie bei Kauf und Verkauf oder Tausch verlangen kann, beträgt höchstens:
- 12% des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie, bzw. des Wertes des Rechtsgeschäfts, erhöht um die MwSt.
Wenn der Vermittler für dieselbe Immobilie einen Vermittlungsvertrag mit zwei Auftraggebern abgeschlossen hat und in diesen Verträgen vereinbart wurde, dass beide Vertragsparteien die Vermittlungsgebühr zahlen, darf der Gesamtbetrag der von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie erhobenen Vermittlungsgebühren den durch diese Preisliste festgelegten höchsten Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühren nicht überschreiten.
Wenn der Vermittler für dieselbe Immobilie einen Vermittlungsvertrag mit zwei Auftraggebern abgeschlossen hat, aber vereinbart wurde, dass nur eine Vertragspartei die Vermittlungsgebühr zahlt, kann der Vermittler dieser Partei höchstens bis zur Hälfte des höchsten Gesamtbetrags der durch diese Preisliste festgelegten Vermittlungsgebühr berechnen, bzw. höchstens 6% des vereinbarten Kaufpreises der Immobilie, bzw. des Wertes des Rechtsgeschäfts, erhöht um die MwSt.
2. Höchster Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr bei Vermietung und Verpachtung
Der höchste Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühr, den der Vermittler von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie bei Vermietung oder Verpachtung verlangen kann, beträgt höchstens:
- 300% einer monatlichen Miete bzw. Pacht, erhöht um die MwSt.
Wenn der Vermittler für dieselbe Immobilie einen Vermittlungsvertrag mit zwei Auftraggebern abgeschlossen hat und in diesen Verträgen vereinbart wurde, dass beide Vertragsparteien die Vermittlungsgebühr zahlen, darf der Gesamtbetrag der von beiden Auftraggebern für dieselbe Immobilie erhobenen Vermittlungsgebühren den durch diese Preisliste festgelegten höchsten Gesamtbetrag der Vermittlungsgebühren nicht überschreiten.
Wenn der Vermittler für dieselbe Immobilie einen Vermittlungsvertrag mit zwei Auftraggebern abgeschlossen hat, aber vereinbart wurde, dass nur eine Vertragspartei die Vermittlungsgebühr zahlt, kann der Vermittler dieser Partei höchstens bis zur Hälfte des höchsten Gesamtbetrags der durch diese Preisliste festgelegten Vermittlungsgebühr berechnen, bzw. höchstens 150% einer monatlichen Miete bzw. Pacht, erhöht um die MwSt.
IV. ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN UND BESONDERE KOSTEN
Die Vermittlungsgebühr umfasst die in dieser Preisliste, dem Vermittlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers aufgeführten regulären Vermittlungsleistungen. Die Kosten für zusätzliche Leistungen, die nicht durch die regulären Vermittlungsgeschäfte abgedeckt sind, können nur berechnet werden, wenn sie im Voraus gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart wurden, unter Angabe der Art der Leistung, der Höhe der Kosten und des Zahlungspflichtigen.
In die Vermittlungsgebühr sind die Kosten für anwaltliche, notarizielle, steuerliche, übersetzerische, technische, architektonische, bauliche, geodätische, gutachterliche, banktechnische oder andere fachliche Dienstleistungen sowie Kosten von Dritten wie Gebühren, Entgelte und Kosten von Behörden nicht enthalten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.